Strenge Voraussetzungen und Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft — informativ
Die österreichische Einbürgerung gehört zu den strengsten in Europa. Wer in Österreich eingebürgert wird, muss in der Regel auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichten — § 27 und § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG). Diese Seite ist keine Rechtsberatung, sondern eine informative Übersicht auf Basis öffentlicher Quellen.
Doppelte Staatsbürgerschaft VERBOTEN
10 J.
Standardaufenthalt
B1
Deutsch (B2 in einigen Ländern für 6 J.)
~700–1.500 €
Gebühren und Abgaben
12–36 Mon.
Verfahrensdauer
Die österreichische Einbürgerung nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) erfordert einen ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens 10 Jahren (§ 10 Abs. 1 Z 1 StbG), Deutschkenntnisse auf Niveau B1 (B2 in bestimmten Bundesländern für beschleunigte Wege), eine durchgehende Beschäftigung mit ausreichendem Einkommen und einen unbescholtenen Lebenswandel. Der zentrale Unterschied zu Deutschland ist das Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft.
Das Verfahren wird von den Landesbehörden geführt — der Staatsbürgerschaftsbehörde des Bundeslandes. In Wien ist das die MA 35 (Magistratsabteilung 35), in anderen Bundesländern unterschiedliche Ämter. Die Verfahrensdauer liegt zwischen 12 und 36 Monaten, abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Auslastung der Behörde.
Vor der Antragstellung gut überlegen
Der Standardweg erfordert 10 Jahre ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt sowie die Erfüllung aller unten genannten Voraussetzungen. Zusätzliche Anforderungen können auf beschleunigten Wegen gelten.
Mindestens 10 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens 5 Jahre mit dauerhafter Niederlassung. Kurze Abwesenheiten unterbrechen die Kontinuität nicht, längere können dies tun (§ 10 Abs. 1 Z 1 StbG).
B1-Zertifikat (Goethe, ÖSD, telc) oder Nachweis eines deutschsprachigen Schul- bzw. Studienabschlusses. In einigen Bundesländern (Wien, Niederösterreich) wird für den 6-jährigen beschleunigten Weg B2 verlangt.
Test mit 18 Fragen zur österreichischen Geschichte, Geografie, demokratischen Ordnung und Rechtsstaatlichkeit — Bundes- und Landesebene. Kosten rund 30 Euro. Die Prüfung wird von der Landesbehörde organisiert.
Durchgehende Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit mit ausreichendem Einkommen. Kein Bezug von Sozialhilfe (Mindestsicherung) während mindestens 30 der letzten 36 Monate.
Keine schweren Verurteilungen in Österreich oder im Ausland (Strafregisterauszug aus jedem Wohnsitzstaat). Geringfügige Vergehen werden toleriert, ein laufendes Verfahren blockiert den Antrag in der Regel.
Schriftliches Bekenntnis zur Republik Österreich und zu ihrer verfassungsmäßigen Ordnung. Aktive Beteiligung an extremistischen oder verfassungsfeindlichen Organisationen disqualifiziert automatisch.
In der Regel ist vor dem Erwerb der österreichischen der Verzicht auf die bisherige erforderlich (§ 10 Abs. 1 Z 6 StbG). Ausnahme: § 28 StbG — Beibehaltungsgenehmigung, die selten erteilt wird.
Bestimmte Konstellationen ermöglichen einen kürzeren Aufenthalt — 6 Jahre statt 10. Die bekanntesten sind: Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger, außergewöhnliche Integrationsleistungen, EWR/EU-Bürger mit langjähriger Integration und spezifische humanitäre Gründe.
Der Ehegatte eines österreichischen Staatsbürgers, der seit mindestens 5 Jahren verheiratet ist (und mindestens 6 Jahre in Österreich lebt), kann nach 6 statt 10 Jahren eingebürgert werden (§ 11a StbG).
Nachgewiesene besondere Integration — B2 Deutsch, langjähriges ehrenamtliches Engagement, besondere berufliche oder sportliche Verdienste oder Abschluss einer Ausbildung im österreichischen System. Die Beurteilung ist diskretionär.
Bürger der Europäischen Union oder des EWR mit nachgewiesener Integration können den 6-jährigen Weg versuchen, während serbische Staatsangehörige in der Regel den 10-jährigen Standardweg nehmen.
Diskretionäre Beurteilung
§ 28 Staatsbürgerschaftsgesetz sieht die seltene Möglichkeit vor, die bisherige Staatsbürgerschaft beim Erwerb der österreichischen beizubehalten. Dies wird nur ausnahmsweise und nur aus genau definierten Gründen genehmigt. Die Praxis ist restriktiv — die Genehmigung ist eher Ausnahme als Regel.
Der Antrag auf Beibehaltung wird VOR dem Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft eingebracht — eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Das Verfahren kann ein Jahr oder länger dauern, was in den Gesamtplan einzuberechnen ist.
Ohne Genehmigung — automatischer Verlust
Die Staatsbürgerschaftsprüfung ist für die meisten Antragsteller verpflichtend und besteht aus 18 Fragen in mehreren Teilen: Bundesebene (Geschichte Österreichs, demokratische Ordnung, Verfassung) und Landesebene (Geschichte und Geografie des konkreten Bundeslandes). Kosten rund 30 Euro. Die Prüfung wird von der Landesbehörde (in Wien: MA 35) vorbereitet und durchgeführt.
18
Fragen in der Prüfung
~30 €
Prüfungsgebühr
9 + 9
Bundes- + Landesteil (Richtwert)
Vorbereitung
Das Verfahren führt die Landesbehörde, in der Sie gemeldet sind. Es folgt eine Orientierungsreihenfolge der Schritte — konkrete Fristen und Unterlagen hängen vom Bundesland ab.
Prüfen Sie vor der Antragstellung, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen (Aufenthalt, B1, Einkommen, Strafregister). Viele Behörden bieten Vorgespräche oder Checklisten an.
Melden Sie sich für die Staatsbürgerschaftsprüfung bei der zuständigen Landesbehörde an. Die bestandene Prüfung gilt für die Antragstellung.
Reisepass, Meldezettel, Aufenthaltsnachweis, B1-Zertifikat, Einkommens- und Beschäftigungsnachweise, Strafregisterauszüge (österreichisch und ausländisch), Geburts- und Heiratsurkunden mit Apostille und Übersetzung.
Der Antrag wird persönlich bei der Landesbehörde eingebracht (in Wien: MA 35). Sie zahlen eine Verfahrensgebühr, die Hauptgebühr fällt erst bei positiver Erledigung an.
Die Behörde prüft die Unterlagen, fordert Ergänzungen an, führt gegebenenfalls ein Interview und entscheidet. Verfahrensdauer 12–36 Monate.
Bei positiver Entscheidung verzichtet der Antragsteller auf die bisherige Staatsbürgerschaft (Bestätigung des Konsulats des Herkunftslandes), legt das feierliche Gelöbnis ab und erhält erst dann die österreichische Staatsbürgerschaft.
Wer in Österreich eingebürgert wird, muss in der Regel auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichten. Für serbische Staatsangehörige läuft das Verzichtsverfahren über das serbische Konsulat oder das Innenministerium der Republik Serbien (MUP) nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz Serbiens.
Die österreichische Behörde stellt in der Regel einen Zusicherungsbescheid aus — ein Versprechen, dass die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird, sobald der Antragsteller den Nachweis des Verzichts auf die bisherige erbringt. Erst nach Vorlage des Verlustnachweises wird die österreichische formell verliehen.
Phase ohne Staatsbürgerschaft
Das Einbürgerungsverfahren wird nicht von Bundes-, sondern von Landesbehörden geführt. Das bedeutet, dass Kosten, Dokumentenliste und voraussichtliche Verfahrensdauer je nach Bundesland variieren. In Wien ist die MA 35 zuständig.
| Bundesland | Zuständige Behörde | Hinweis |
|---|---|---|
| Wien | MA 35 | Die meisten Verfahren; oft die längste Wartezeit |
| Niederösterreich | Amt der NÖ Landesregierung | Bezirkshauptmannschaft als erste Anlaufstelle |
| Oberösterreich | Amt der OÖ Landesregierung | Linz und Bezirkshauptmannschaften |
| Salzburg | Amt der Salzburger Landesregierung | Antragstellung über die Bezirkshauptmannschaft |
| Tirol | Amt der Tiroler Landesregierung | Innsbruck und Bezirkshauptmannschaften |
| Vorarlberg | Amt der Vorarlberger Landesregierung | Bregenz |
| Kärnten | Amt der Kärntner Landesregierung | Klagenfurt |
| Steiermark | Amt der Steiermärkischen Landesregierung | Graz |
| Burgenland | Amt der Burgenländischen Landesregierung | Kleinstes Bundesland; relativ schnelles Verfahren |
~700–1.500 €
Gesamte Gebühren und Abgaben (variiert nach Bundesland)
12–36 Monate
Verfahrensdauer
Längere Abwesenheiten (mehr als 6 Monate in einem Jahr) können die Kontinuität unterbrechen und die 10-Jahres-Uhr zurücksetzen.
Aktiver Bezug von Sozialhilfe oder Mindestsicherung in den letzten 36 Monaten (mehr als 6 Monate) gilt als Ablehnungsgrund.
Verurteilung wegen schwerer Straftaten (Freiheitsstrafe über 6 Monate, bestimmte Betrugsdelikte) blockiert den Antrag dauerhaft. Leichtere Verurteilungen können nur bis zur Tilgung im Strafregister Hindernis sein.
Unbezahlte Steuern, Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträge können als Beleg mangelnder Integration zur Ablehnung führen.
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Zuletzt aktualisiert: April 2026.
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